Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am 12.01.2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten ab heute in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Mit der aktuellen Corona-Notfall-Verordnung sollen unter bestimmten Voraussetzungen (Inzidenz, Belastungswerte Normal- und Intensivstation) Lockerungen eintreten.

Mit den Lockerungen gilt auch für Personen ab dem 19. Lebensjahr:

Anleitungspersonal für alle Altersgruppen: Zugangsregelung 3G

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

Die jeweiligen Zugangsregelungen sind zu kontrollieren und zu erfassen.
Die erforderlichen Kontakterfassungen können manuell oder digital erfolgen. Die ausschließlich zu diesem Zweck erfolgte Kontakterfassung sollte folgende Daten umfassen:

Die erfassten Kontaktdaten sind unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren. Sie sind unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen (§ 2 Abs. 2):

Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung werden drei Testnachweise anerkannt:

Weitere aktuelle Informationen: FAQ des Landessportbundes Sachsen e.V.